Umsatzsteuer ab 01. Juli 2020

Befristet vom 01. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wird der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7% auf 5% gesenkt. Dies gilt für in diesem Zeitraum ausgeführte Umsätze, d. h. für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe.

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist maßgeblich für den geltenden Steuersatz.

Eingangsrechnungen sind genau zu prüfen auf den zutreffenden Steuersatz. Die Vorsteuer darf nur in Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer geltend gemacht werden.

Eine Leistung ist ausgeführt:

  • Lieferung: bei Verschaffung der Verfügungsmacht
  • Sonstige Leistung: Tag, an dem die Leistung vollständig erbracht bzw. beendet ist
  • Einheitliche Bauleistung: mit der Abnahme des Werkes
  • Dauerleistung:
    • bei sonstigen Leistungen an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet
    • im Fall wiederkehrender Lieferungen, am Tag jeder einzelnen Lieferung

Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnungen anzusehen sind, sind an den geltenden Steuersatz anzupassen.

Auch bei Kleinbetragsrechnungen (Gesamtbetrag bis € 250,-) ist der richtige Steuersatz auszuweisen.

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen:

  • Ausführung der Leistung vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 — es gilt der Steuersatz von 5%
  • Ausführung der Leistung vom 01.01.2021 bis 30.06.2021 — es gilt der Steuersatz von 7%
  • Ausführung der Leistung ab 01.07.2021 —- es gilt der Steuersatz von 19%